Veröffentlicht: 01.09.2023
Der Walfang vor Island wurde im Juni 2023 für mehrere Monate von der isländischen Regierung gestoppt, um die Bedingungen zu prüfen. Neue Bedingungen wurden am 31.08.2023 von der Regierung veröffentlicht. Die neue Verordnung im Detail.
VERORDNUNG
über das Langleinenfischen.
Artikel 1
Ziele, Umfang und Grundprinzipien.
Ziel der Verordnung ist es, die Rahmenbedingungen für die Langleinenfischerei zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, muss sichergestellt werden, dass die Fischereiausrüstung und -praxis den im Gesetz und in dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards entspricht.
Diese Regelung gilt für die Langleinenfischerei. Diese Verordnung gilt zusätzlich zu den geltenden Gesetzen und Vorschriften, einschließlich der Walfangverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Bei der Jagd sollte es immer darum gehen, das Tier sofort zu töten.
Der Fischfang sollte so erfolgen, dass er die geringsten Schmerzen verursacht und die Tiere in kürzester Zeit tötet. Es ist auch verboten, Methoden anzuwenden, die einem Tier unnötige Verstümmelung oder unnötiges Leid zufügen.
Artikel 2
Glossar.
In dieser Verordnung haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung:
Walfangkanone: Eine auf einem Schiff montierte Projektilwaffe in Richtung eines Schiffes, um ein explosives Projektil abzufeuern.
Zielgebiet: Das Gebiet auf der Ferne, das beim Schießen angestrebt werden soll.
Schussentfernung: Die Entfernung eines Tieres von einem Walfanggewehr, wenn es abgefeuert wird.
Schussleine: Eine Leine, die an einem Shuttle und einem Schiff befestigt ist.
Schießleinenkorb: Eine Vorrichtung unter der Leine, die sicherstellt, dass die Leine beim Abfeuern des Schusses korrekt herausgezogen wird.
Schusswinkel: Die Richtung, in die ein Schütze ein Walfanggewehr auf ein Tier richtet, beispielsweise von vorne, hinten oder von der Seite.
Shuttle-Heck: Eine an einem Shuttle befestigte Leine ohne Verbindung zu einem Schiff.
Shuttle-Bombe: Eine Walgranate-99-Bombe, die an der Vorderseite eines Shuttles angeschraubt wird.
Sofortiger Tod: Wenn ein Tier in weniger als einer Minute als tot gilt.
Todeskriterien: Ein Tier gilt als tot, wenn der Wal bewegungslos ist, der Kiefer schlaff ist und der Barten lose an der Seite des Wals liegt. Bei der abschließenden Beurteilung des Todeszeitpunkts kann jedoch berücksichtigt werden, ob ein Wal trotz krampfhafter Symptome als tot gilt.
Artikel 3
Aufsicht.
Die schwedische Lebensmittelbehörde muss die Einhaltung des Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung bei der Jagd auf Langflossen regelmäßig überwachen, einschließlich Patrouillen während des Fischfangs, Videoaufzeichnung von Fangmethoden und Aufzeichnung von Handlungen während der Jagd, die den Tierschutz betreffen. Die Daten, die die Inspektoren während ihrer Arbeit sammeln, müssen am Ende jeder Inspektion an die schwedische Lebensmittelbehörde übermittelt werden.
Die norwegische Fischereibehörde überwacht die Durchführung der Jagd im Übrigen gemäß den Walfanggesetzen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften.
Inspektoren der norwegischen Fischereibehörde überwachen, dass die Fischereiausrüstung den auf ihrer Grundlage erlassenen Gesetzen und Vorschriften sowie den im Anhang des Internationalen Übereinkommens zur Bewirtschaftung des Walfangs von 1946 genannten Regeln entspricht Die norwegische Fischereibehörde überwacht außerdem, dass die in der Lizenz genannten Bedingungen erfüllt sind.
Vor dem Angeln muss die norwegische Fischereibehörde benachrichtigt werden.
Die norwegische Fischereibehörde und die norwegische Lebensmittelbehörde müssen sich über ihre jeweiligen Inspektionen auf der Grundlage dieser Verordnung gegenseitig beraten.
Die schwedische Lebensmittelbehörde ist befugt, die norwegische Fischereibehörde mit der Erhebung von Daten zum Zwecke der Überwachung gemäß Absatz 1 zu beauftragen. und dieser Aspekt der Datenerhebung wird dann als Teil der Aufsicht der Lebensmittelbehörde betrachtet. Erfüllen die an die norwegische Fischereibehörde und ihre Inspektoren gestellten Anforderungen bereits die Anforderungen für eine solche Inspektion, vgl. Absatz 2 Artikel 5 Gesetz Nr. 30/2018, über die Lebensmittelbehörde.
Bestehen Zweifel oder Streitigkeiten darüber, wem die Inspektion gemäß dieser Verordnung unterliegt, entscheidet der Minister.
Artikel 4
Angelausrüstung.
Beim Angeln muss eine Ausrüstung verwendet werden, die dafür sorgt, dass der Langrochen sofort getötet wird bzw. dass dies in kürzester Zeit geschieht und ihm möglichst wenig Leid bereitet. Um dies zu gewährleisten, muss die norwegische Fischereibehörde sicherstellen, dass ein für die Langleinenfischerei bestimmtes Schiff mit der folgenden Fangausrüstung ausgestattet ist:
Es ist nicht erlaubt, ein Shuttle ohne Shuttle-Bombe zu benutzen. Es sollten ausschließlich Shuttle-Bomben vom Typ Walgranate-99 verwendet werden. Die Menge an Sprengstoff in einer Shuttle-Bombe muss ausreichen, um sicherzustellen, dass ein Tier sofort getötet wird.
Es ist nicht erlaubt, einen Schuss abzufeuern, ohne dass eine Shuttle-Bombe am Shuttle befestigt ist und eine Leine an einem Ende am Shuttle und am anderen Ende am Schiff befestigt ist.
Trotz Absatz 3 darf einen Schuss abfeuern, ohne dass eine Leine an einem Ende am Shuttle und am anderen Ende am Schiff befestigt ist. Dann sollte ein Shuttle-Heck verwendet werden, das ist eine Leine, die an einem Ende am Shuttle befestigt, aber nicht am Schiff befestigt ist, um die Flugstabilität des Shuttles zu erhöhen.
Eine Projektilbombe muss mit einem Projektil über eine Zündvorrichtung verbunden sein, die sicherstellt, dass das Projektil explodiert, wenn das Projektil in ein Tier eindringt, und zwar an einem Punkt, an dem das Tier ausreichend verletzt wird, um es sofort zu töten.
Jede Änderung der Fangausrüstung muss der norwegischen Fischereibehörde gemeldet werden. Die norwegische Fischereibehörde kann eine Änderung der Ausrüstung genehmigen, wenn sie nach Einholung der Stellungnahme der norwegischen Lebensmittelbehörde, die Tierschutzerwägungen bewertet, zu der Einschätzung kommt, dass die neue Ausrüstung oder Änderungen daran dieselben Anforderungen hinsichtlich der Verwendung erfüllen.
Bevor er auf die Jagd geht, muss der Lizenznehmer prüfen, ob die Schützen und die Besatzung ansonsten die Anforderungen der für den Umgang mit Schusswaffen geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllen, und gegebenenfalls Kopien der entsprechenden Lizenzen und Dokumente anfertigen und aufbewahren.
Artikel 5
Angelbedingungen.
Das Langleinenfischen muss bei Tageslicht erfolgen. Dann müssen die äußeren Bedingungen so sein, dass eine sofortige Tötung möglich ist und dabei unter anderem auf Wellenhöhe, Witterungsverhältnisse und Sichtverhältnisse geachtet werden.
Unabhängig von den oben genannten Umständen ist es jedoch zwingend erforderlich, dem Tier zu folgen und die Tötung abzuschließen, wenn ein erneuter Abschuss erfolgt, da der Jäger verpflichtet ist, sein Möglichstes zu tun, um die Tiere, die er verletzt hat, zu töten.
Artikel 6
Screening und Längsschnittbewertung.
Wenn ein Tier gesehen wird, stellen Sie sicher, dass sich kein Kalb in der Nähe befindet, gemäß dem dokumentierten Verfahren des Lizenzinhabers, vgl. Artikel 9(a) Bei einem solchen Verfahren muss unter anderem angegeben werden, wie groß und wie lange eine Fläche abgeschirmt wird. Die Kriterien müssen sicherstellen, dass Wale nicht in Begleitung von Kälbern gefangen werden.
Die Länge eines Tieres muss vor der Schussabgabe nach dem dokumentierten Verfahren des Lizenzinhabers geschätzt werden, vgl. Artikel 9 Buchstabe b und das Verfahren müssen geeignet sein, sicherzustellen, dass Wale unterhalb der Mindestgröße nicht gefangen werden.
Artikel 7
Ausführung eines Schusses.
Bei der Jagd muss ein Walfanggewehr auf ein definiertes Zielgebiet gerichtet sein, vgl. Abbildung in Anhang I.
Schießen Sie Tiere aus sicherer Entfernung. Allerdings dürfen Tiere nicht aus einer Entfernung von mehr als 25 Metern erschossen werden.
Der Schusswinkel muss zwischen 45-135° relativ zur Längsachse des Tieres liegen, vgl. Abbildung in Anhang II.
Trotz der Absätze 2 und 3 Es ist zulässig, von der Reichweite und dem Schusswinkel abzuweichen, wenn ein verwundetes Tier mehr als einmal abgeschossen werden muss, um eine möglichst schnelle Tötung zu gewährleisten.
Wenn ein Tier nicht sofort getötet wird, muss unverzüglich ein erneuter Abschuss erfolgen.
Artikel 8
Ausbildung, Ausbildung und Qualifikationen.
Beim Angeln ist darauf zu achten, dass mindestens drei der Besatzungsmitglieder Erfahrung im Walfang haben. Erfahrung bedeutet, dass eine Person in den letzten fünf Jahren mindestens sechs Monate lang Teil einer Walfangmannschaft war. Es ist jedoch zulässig, von dieser Bedingung abzuweichen, wenn ein besonderer Fall vorliegt und das Besatzungsmitglied gemäß der Stellungnahme der norwegischen Fischereibehörde Kompetenz und Wissen nachgewiesen hat, d. h. auf m. über Schüsse bei Schützen.
Schützen, die Tiere jagen und töten, müssen einen Kurs im Umgang mit Walfangwaffen und Sprenggranaten sowie in Methoden zum Töten von Walen absolviert haben. Schützen müssen außerdem einen von den Aufsichtsbehörden genehmigten Kurs absolviert haben, der mindestens eine Ausbildung in Biologie, einschließlich Verhalten, Schmerzwahrnehmung und Stress, sowie Ökologie im Hinblick auf Wale und über die für den Walfang geltenden Vorschriften umfassen muss.
Artikel 9
Qualitätshandbuch und Bericht über die Durchführung des Fischfangs.
Der Lizenznehmer ist für die Führung eines Qualitätshandbuchs verantwortlich, das den Aufsichtsbehörden und dem Ministerium zugänglich sein muss. Das Qualitätshandbuch muss mindestens Folgendes enthalten:
Es müssen Verfahren angewendet werden, um sicherzustellen, dass Hirschhirsche auf eine Weise getötet werden, die den Tieren möglichst wenig Schmerzen bereitet und die kürzestmögliche Zeit in Anspruch nimmt, und nicht auf eine Weise gefangen werden, die ihnen unnötige Verstümmelung oder unnötiges Leid bereitet. Vorgesetzte können Verbesserungen des Verfahrens verlangen, wenn dieses nicht geeignet ist, die oben genannten Bedingungen sicherzustellen, vgl. auch die Bedingungen des Artikels 6. dieser Verordnung.
Der Lizenznehmer muss der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 3 einen Bericht über die Fischerei vorlegen. am Ende der Jagdsaison. Dort sind die wichtigsten Herausforderungen der Saison, die allgemeine Wartung der Angelausrüstung, eine Zusammenfassung der Vorfälle und deren mögliche Ursachen nach Ansicht des Lizenznehmers und ggf. zu melden.
Artikel 10
Meldung und Protokollierung von Vorfällen.
Der Konzessionär hat die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 3 zu informieren. Über Vorfälle, die beim Angeln auf Lingrey auftreten, so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Ende einer Angeltour, informieren. Meldepflichtige Vorkommnisse beim Fischfang im Sinne dieser Verordnung sind:
In der Meldung an die Aufsichtsbehörde sind der Vorfall zu beschreiben, seine möglichen Ursachen sowie weitere ggf. relevante Sachverhalte zu benennen.
Artikel 11
Registrierung von Informationen.
Zusätzlich zu anderen Informationen, die gemäß anderen Gesetzen und Vorschriften sowie dem Lizenzbrief aufgezeichnet werden müssen, muss der Lizenzinhaber sicherstellen, dass bei jedem Angelausflug die folgenden Informationen aufgezeichnet werden:
Artikel 12
Gebührenerhebung.
Matvælastofnun ist berechtigt, für die Überwachung aufgrund der Verordnung eine Gebühr gemäß der Gebührenordnung zu erheben, d. h. auf m. aufgrund der Datenerhebung durch die norwegische Fischereibehörde im Auftrag der schwedischen Lebensmittelbehörde gemäß Absatz 2. Artikel 3 Die Regulierung dieses Ziels wird dann als Teil der Aufsicht der schwedischen Lebensmittelbehörde betrachtet.
Die norwegische Fischereibehörde ist berechtigt, für Inspektionen auf der Grundlage der Verordnung eine Gebühr gemäß der Tarifliste der Organisation zu erheben.
Artikel 13
Anhang zum Internationalen Walfangübereinkommen.
Die in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zur Regulierung des Walfangs von 1946 (z. B. Anlage zum Internationalen Übereinkommen zur Regulierung des Walfangs) mit späteren Änderungen festgelegten Regeln werden befolgt, soweit sie nicht vorgeschrieben sind anders laut Gesetz oder dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen, denen sich Island unterworfen hat.
Artikel 14
Strafen.
Hinsichtlich Verstößen gegen diese Regelung gilt gemäß Kapitel X des Gesetzes Nr. 55/2013 zum Tierschutz und Artikel 10. Gesetz Nr. 26/1949, zum Walfang.
Artikel 15
Gültigkeit und Rechtsgrundlage.
Diese Regelung basiert auf Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1. Artikel 6, vgl. und Absatz 3 Artikel 1 Gesetz Nr. 26/1949 über den Walfang und Absatz 2. Artikel 13, Absatz 3 Artikel 27 und Artikel 46 Gesetz Nr. 55/2013, zum Tierschutz, sowie Absatz 2. Artikel 5 Gesetz Nr. 30/2018, über die Lebensmittelbehörde.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Klausel 2. Absatz 2 Artikel 8 und Artikel 9 sie tritt jedoch am 18. September 2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gilt die Verordnung Nr. 917/2022 zur Überwachung des Tierschutzes beim Walfang.
Das Lebensmittelministerium, 31. August 2023.