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Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie!

Veröffentlicht: 04.08.2022

Ein kleiner Leitfaden, da die Begriffe doch häufig durcheinander geworfen werden…


„Gewährleistung“ bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (so genannte versteckte Mängel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist entscheidend. Zu Gunsten des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer wird beim Kauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde einen Mangel erst nach Ablauf von 6 Monaten, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 genau 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss immer beim Händler reklamiert werden.

Eine „Garantie“ ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung eines Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese „Herstellergarantie“ an den Kunden weiter gibt – wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Gerätes) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe keine Rolle, da die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Gerätes) für den Zeitraum „garantiert“ wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

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#garantie#gewährleistung